Prüfung & Wartung

Brandschau und Sachverständigenprüfung der Notbeleuchtung

7 Min. LesezeitStand: Oktober 2026Redaktion NOTLUX · TRiALED GmbH
Kurz gesagt

Notbeleuchtung wird nicht nur vom Betreiber selbst geprüft, sondern in vielen Gebäuden auch von außen: durch die Brandverhütungsschau der Brandschutzbehörde und, bei Sonderbauten, durch Prüfsachverständige nach der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes – in der Regel vor der ersten Inbetriebnahme und danach wiederkehrend, häufig alle drei Jahre. Geprüft werden die Anlage und ihre Dokumentation; erhebliche Mängel können bis zur Nutzungsuntersagung führen.

Welche externen Prüfungen gibt es?

Neben den eigenen Prüfungen des Betreibers (monatliche Funktionsprüfung, jährliche Betriebsdauerprüfung, siehe Prüffristen) gibt es in Deutschland mehrere Arten externer Kontrollen. Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Schwerpunkte:

PrüfungWer prüftRechtsgrundlageTypischer Anlass
Brandverhütungsschau / FeuerbeschauBrandschutzdienststelle der Gemeinde oder des KreisesBrandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze der Länderwiederkehrend in Gebäuden mit erhöhter Brand- oder Personengefährdung
Prüfung technischer AnlagenPrüfsachverständige für elektrische AnlagenPrüfverordnung des Landes (z. B. PrüfVO, TPrüfVO, SPrüfV)Sonderbauten: vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrend
Bauaufsichtliche AbnahmeBauaufsichtsbehördeLandesbauordnung, BaugenehmigungFertigstellung, Nutzungsaufnahme
ArbeitsschutzkontrolleArbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht), UnfallversicherungsträgerArbeitsschutzgesetz, ArbStättVStichproben, anlassbezogen

Hinzu kommen Prüfungen, die nicht behördlich sind, aber praktisch ähnlich wirken: etwa Besichtigungen durch Sachversicherer oder Prüfungen auf Grundlage von Mietverträgen und Auflagen in der Baugenehmigung.

Was ist eine Brandverhütungsschau?

Die Brandverhütungsschau ist eine Begehung durch die Brandschutzbehörde, bei der geprüft wird, ob ein Gebäude Brandgefahren vorbeugt und im Brandfall eine sichere Rettung und wirksame Brandbekämpfung erlaubt. Die Bezeichnung unterscheidet sich je nach Bundesland: In Bayern heißt sie zum Beispiel Feuerbeschau, anderswo Brandschau oder Gefahrenverhütungsschau.

Welche Gebäude betroffen sind und in welchen Abständen geprüft wird, legt das jeweilige Landesrecht fest. Typisch sind Gebäude mit vielen Menschen oder erhöhter Gefährdung, etwa Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Hotels, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und größere Gewerbebetriebe. Die Fristen liegen je nach Bundesland und Objekt meist im Bereich mehrerer Jahre.

Die Notbeleuchtung ist dabei ein Punkt unter vielen. Die Brandschau prüft nicht jede Leuchte elektrisch, sondern achtet auf den Gesamtzustand: Sind Rettungswege frei und gekennzeichnet, sind Rettungszeichen sichtbar, funktioniert die Sicherheitsbeleuchtung, liegen die Prüfnachweise vor?

Was prüfen Prüfsachverständige nach der Prüfverordnung?

Für Sonderbauten schreiben die Länder in eigenen Prüfverordnungen vor, dass bestimmte sicherheitstechnische Anlagen durch Prüfsachverständige geprüft werden. Prüfsachverständige sind von der obersten Bauaufsicht oder einer beauftragten Stelle anerkannte Fachleute, die im Auftrag des Betreibers prüfen und bescheinigen. Die Verordnungen heißen je nach Land unterschiedlich, etwa Prüfverordnung (PrüfVO), Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) oder Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV).

Zu den prüfpflichtigen Anlagen gehören in der Regel die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung. Geprüft wird nach dem Muster der Prüfverordnungen typischerweise:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
  • wiederkehrend, häufig alle drei Jahre

Welche Gebäude genau erfasst sind und welche Fristen gelten, richtet sich nach dem Landesrecht und der Baugenehmigung. Die Prüfung beauftragt der Betreiber; das Ergebnis wird in einem Prüfbericht festgehalten, festgestellte Mängel sind zu beseitigen.

Praxistipp: Tragen Sie die Fälligkeit der Sachverständigenprüfung zusammen mit den eigenen Prüfterminen in einen gemeinsamen Kalender ein. Die wiederkehrende Frist beginnt mit der letzten Prüfung und wird leicht übersehen, wenn der Betreiber wechselt.

Worauf achten Prüfer bei der Notbeleuchtung?

Ob Brandschau oder Sachverständiger: Die Prüfer vergleichen die Anlage mit den Anforderungen aus Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Normen. Häufige Prüfpunkte sind:

  • Vollständigkeit: Sind alle im Brandschutzkonzept vorgesehenen Leuchten und Rettungszeichen vorhanden?
  • Funktion: Schalten Leuchten bei Netzausfall um, leuchten alle Rettungszeichen?
  • Betriebsdauer: Hält die Anlage die geforderte Bemessungsbetriebsdauer, belegt durch die letzte Betriebsdauerprüfung?
  • Erkennbarkeit: Sind Rettungszeichen sichtbar, nicht verdeckt, richtig ausgerichtet und nach DIN EN ISO 7010 gestaltet?
  • Übereinstimmung mit dem Gebäude: Stimmen Rettungswege und Beschilderung nach Umbauten noch mit dem tatsächlichen Grundriss überein?
  • Dokumentation: Liegt ein vollständiges Prüfbuch mit allen Funktions- und Betriebsdauerprüfungen vor?
  • Mängelbeseitigung: Wurden Mängel aus früheren Prüfungen nachweislich behoben?
  • Bei Zentralbatterieanlagen: Zustand der Batterie, Anzeigen, Funktionserhalt der Leitungen, Zustand des Batterieraums.

Eine funktionierende Anlage ohne lückenlose Dokumentation gilt bei vielen Prüfern bereits als Mangel. Wie ein Prüfbuch aufgebaut sein sollte, erklärt der Artikel Prüfbuch für die Notbeleuchtung.

Wie bereiten Sie sich auf die Prüfung vor?

Eine gute Vorbereitung verkürzt die Prüfung und vermeidet Nachtermine. Bewährt hat sich diese Checkliste:

  • Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Flucht- und Rettungspläne bereitlegen
  • Prüfbuch der letzten Jahre vollständig und geordnet vorlegen, bei digitalen Systemen den aktuellen Export
  • letzten Bericht der Sachverständigenprüfung und Nachweise zur Mängelbeseitigung beifügen
  • einen eigenen Funktionstest wenige Tage vor dem Termin durchführen und das Ergebnis dokumentieren
  • keinen Betriebsdauertest unmittelbar vor dem Termin, damit die Akkus voll geladen sind
  • Rettungswege begehen: Zeichen frei, Leuchten unbeschädigt, keine Lagerung in Fluren
  • Änderungen seit der letzten Prüfung (Umbauten, neue Trennwände, Nutzungsänderung) auflisten
  • Zugang zu allen Bereichen, Technikräumen und gegebenenfalls zum Batterieraum sicherstellen
  • eine fachkundige Ansprechperson benennen, die die Anlage kennt

Selbstprüfende Leuchten nach DIN EN 62034 erleichtern die Vorbereitung erheblich, weil die Protokolle aller Funktions- und Betriebsdauertests bereits vorliegen. Bei der Notbeleuchtung von NOTLUX lassen sich diese Protokolle per App als Prüfprotokoll exportieren. Mehr dazu unter Selbsttest bei Notleuchten.

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Die Folgen hängen von der Schwere der Mängel ab. Üblich ist eine abgestufte Reaktion:

  • Geringfügige Mängel werden im Bericht festgehalten und sind innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben, etwa ein defektes Rettungszeichen.
  • Erhebliche Mängel führen zu einer Nachprüfung; die Behörde kann die Beseitigung durch Anordnung verlangen und mit Zwangsmitteln durchsetzen.
  • Gefahr für Leib und Leben: Wenn Rettungswege im Ernstfall nicht sicher nutzbar sind, kann die Bauaufsicht die Nutzung ganz oder teilweise untersagen. Das kann bis zur vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Veranstaltungsstätte reichen.

Daneben können Bußgelder drohen, und unbehobene Mängel spielen bei Schäden für Haftung und Versicherungsschutz eine Rolle. Mehr dazu im Artikel Betreiberpflichten und Haftung.

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Häufige Fragen

Wie oft kommt die Brandschau?

Das regelt das Landesrecht, und die Abstände unterscheiden sich je nach Bundesland und Gebäudeart. Üblich sind Abstände von mehreren Jahren, bei Gebäuden mit hoher Gefährdung kürzere. Die zuständige Brandschutzdienststelle kann Ihnen die Frist für Ihr Objekt nennen.

Wer bezahlt die Prüfung durch den Prüfsachverständigen?

Den Prüfsachverständigen beauftragt und bezahlt in der Regel der Betreiber oder Eigentümer. Auch die Brandverhütungsschau kann je nach Landesrecht gebührenpflichtig sein. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt ebenfalls der Verantwortliche.

Ersetzt die Sachverständigenprüfung die eigenen Prüfungen?

Nein. Die Sachverständigenprüfung ist eine zusätzliche, wiederkehrende Kontrolle. Die monatlichen Funktionsprüfungen und die jährliche Betriebsdauerprüfung nach DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1 bleiben Aufgabe des Betreibers.

Muss jedes Gebäude durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden?

Nein. Die Prüfpflicht durch Prüfsachverständige betrifft vor allem Sonderbauten, die in der jeweiligen Prüfverordnung des Landes genannt sind, sowie Gebäude, für die die Baugenehmigung sie anordnet. Für andere Gebäude bleibt es bei den Prüfungen des Betreibers und gegebenenfalls der Brandverhütungsschau.

Was ist bei der Prüfung am häufigsten zu beanstanden?

Aus Sicht der Praxis sind es vor allem lückenhafte Prüfbücher, defekte oder verdeckte Rettungszeichen, Akkus, die die geforderte Betriebsdauer nicht mehr erreichen, und Beschilderung, die nach Umbauten nicht angepasst wurde. Die meisten dieser Punkte lassen sich durch regelmäßige eigene Prüfungen vermeiden.

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