Normale Wohngebäude und Mehrfamilienhäuser brauchen in Deutschland in der Regel keine Sicherheitsbeleuchtung, auch nicht im Treppenhaus. Ausnahmen sind vor allem Hochhäuser mit Aufenthaltsräumen mehr als 22 m über Gelände, nach der Musterbauordnung innenliegende Treppenräume ohne Fenster in Gebäuden über 13 m Höhe, geschlossene Großgaragen sowie Fälle, in denen Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept sie fordern. Freiwillig ist Notbeleuchtung vor allem in fensterlosen Treppenhäusern, Kellern und Tiefgaragen sinnvoll.
Ist Notbeleuchtung im Mehrfamilienhaus Pflicht?
Für die meisten Wohngebäude lautet die Antwort: nein. Die Landesbauordnungen, die auf der Musterbauordnung (MBO) beruhen, verlangen für gewöhnliche Wohngebäude keine Sicherheitsbeleuchtung, also keine Beleuchtung, die bei Stromausfall automatisch aus einer eigenen Energiequelle weiterleuchtet. Gefordert ist in der Regel nur, dass notwendige Treppenräume und Flure beleuchtet werden können, etwa über die normale Treppenhausbeleuchtung mit Lichtschalter oder Bewegungsmelder.
Der Grund liegt in der Nutzung: Bewohner kennen ihr Gebäude, die Zahl der Personen je Treppenhaus ist überschaubar, und Wohnungen haben Fenster, über die bei Tag Licht einfällt. Anders als in Arbeitsstätten greift auch das Arbeitsschutzrecht nicht, weil im Wohngebäude in der Regel keine Beschäftigten tätig sind. Einen Überblick über alle Gebäudearten mit Pflicht gibt der Artikel Wann ist Notbeleuchtung Pflicht?.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Landesbauordnung Ihres Bundeslands, die Baugenehmigung und gegebenenfalls das Brandschutzkonzept des Gebäudes.
Wann wird Notbeleuchtung im Wohngebäude doch Pflicht?
Die Pflicht hängt von Bundesland, Gebäudeklasse, Gebäudehöhe und Nutzung ab. Die folgende Übersicht nennt die häufigsten Auslöser auf Basis der Musterregelungen; die Länder haben sie teilweise abweichend umgesetzt.
| Situation | Typische Grundlage (Muster) | Anforderung in der Regel |
|---|---|---|
| Hochhaus: Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Gelände | Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) | Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen, unter anderem in Treppenräumen und notwendigen Fluren |
| Innenliegender notwendiger Treppenraum ohne Fenster, Gebäude über 13 m Höhe | § 35 MBO bzw. Landesbauordnung | Sicherheitsbeleuchtung im Treppenraum |
| Geschlossene Großgarage (mehr als 1.000 m² Nutzfläche) | Muster-Garagenverordnung (MGarVO) bzw. Landesrecht | Sicherheitsbeleuchtung und gekennzeichnete Rettungswege |
| Sondernutzung, etwa Wohnheim, Pflege-Wohngemeinschaft, Beherbergung mit mehr als 12 Gastbetten | Sonderbaurecht, Einzelgenehmigung | nach Baugenehmigung und Brandschutzkonzept |
| Gewerbe im Haus, etwa Laden, Praxis oder Gastronomie im Erdgeschoss | Arbeitsstättenrecht, ggf. Sonderbaurecht | für die Gewerbeeinheit nach Gefährdungsbeurteilung |
| Auflage in Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept | Einzelfall | wie dort festgelegt |
Die Gebäudehöhe im Sinne der MBO ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsraum, nicht die Firsthöhe. Ein Haus mit fünf Vollgeschossen kann daher je nach Geschosshöhen knapp unter oder über 13 m liegen.
Wichtig ist auch der Blick in die eigenen Unterlagen. Bei größeren Wohnanlagen, Quartiersgaragen oder Gebäuden mit gemischter Nutzung enthält die Baugenehmigung nicht selten Auflagen zur Sicherheitsbeleuchtung, die über die allgemeinen Regeln hinausgehen. Diese Auflagen gelten für das konkrete Gebäude verbindlich.
Was gilt für Tiefgaragen und Keller?
Tiefgaragen unter Wohnanlagen sind ein häufiger Sonderfall. Nach der Muster-Garagenverordnung müssen vor allem geschlossene Großgaragen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Mittelgroße Garagen mit 100 bis 1.000 m² sind davon meist nicht erfasst, die Länder regeln aber Details unterschiedlich. Rettungswege in Garagen müssen in der Regel gekennzeichnet sein, auch wenn keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist.
Für Keller und Abstellräume gibt es in normalen Wohngebäuden keine allgemeine Pflicht. Gerade dort ist es bei Stromausfall aber vollständig dunkel, die Wege sind verwinkelt, und häufig liegen Stufen im Weg.
Wann ist Notbeleuchtung freiwillig sinnvoll?
Auch ohne Pflicht kann Notbeleuchtung im Wohngebäude ein echter Sicherheitsgewinn sein. Typische Situationen:
- Fensterlose oder innenliegende Treppenhäuser, in denen bei Stromausfall auch tagsüber kein Licht vorhanden ist.
- Ältere oder mobilitätseingeschränkte Bewohner, für die ein dunkles Treppenhaus ein hohes Sturzrisiko bedeutet.
- Lange Flure in Laubengang- oder Mittelganghäusern mit vielen Wohnungen.
- Tiefgaragen, Keller und Fahrradräume, die ohne künstliches Licht vollständig dunkel sind.
- Brand mit Stromausfall: Rauch und Dunkelheit zusammen erschweren die Orientierung erheblich, und der erste Rettungsweg führt im Wohngebäude fast immer über das Treppenhaus.
Ein Sonderfall sind Wohngebäude, deren zweiter Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr sichergestellt wird. Hier hängt die Selbstrettung wesentlich vom Treppenhaus ab; eine Sicherheitsbeleuchtung erhöht die Chance, dass Bewohner es auch bei Stromausfall nutzen können.
Wer ist zuständig: Eigentümer, WEG oder Hausverwaltung?
Treppenhaus, Flure, Keller und Tiefgarage gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Zuständig ist damit bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern im Alleineigentum ist es der Eigentümer bzw. Vermieter.
- Ist Notbeleuchtung vorgeschrieben, müssen Eigentümer bzw. WEG für Errichtung, Prüfung und Instandhaltung sorgen. Die Verwaltung organisiert das in der Regel im Rahmen ihrer Aufgaben und dokumentiert die Prüfungen.
- Soll Notbeleuchtung freiwillig nachgerüstet werden, handelt es sich bei einer WEG meist um eine bauliche Veränderung, über die die Eigentümerversammlung beschließt (§ 20 WEG). Die Verwaltung bereitet den Beschluss mit Angeboten vor.
- Unabhängig davon besteht eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Treppenhäuser und Zugänge müssen sicher begehbar und ausreichend beleuchtet sein. Das betrifft vor allem die normale Treppenhausbeleuchtung.
Wer eine freiwillig installierte Anlage betreibt, sollte sie auch warten. Eine ausgefallene Notleuchte, auf die sich Bewohner verlassen, hilft niemandem. Mehr zu Pflichten und Verantwortung im Artikel Betreiberpflichten und Haftung.
Welche Lösung passt für ein Treppenhaus?
In Wohngebäuden hat sich das Einzelbatteriesystem durchgesetzt: Jede Leuchte hat einen eigenen Akku und hängt an der vorhandenen Stromversorgung. Ein Batterieraum oder Leitungen mit Funktionserhalt sind nicht nötig, was die Nachrüstung im Bestand deutlich vereinfacht. Zentralbatterieanlagen finden sich vor allem in Hochhäusern und großen Wohnanlagen, siehe Einzelbatterie oder Zentralbatterie.
Übliche Ausstattung in einem Treppenhaus:
- eine Sicherheitsleuchte je Podest bzw. Geschoss, sodass jede Treppenstufe direktes Licht erhält
- je eine Leuchte am Hauseingang und an Ausgängen zu Keller, Hof oder Tiefgarage
- in Tiefgaragen und langen Kellerfluren zusätzlich Rettungszeichen bzw. Rettungszeichenleuchten nach DIN ISO 7010 an Ausgängen und Richtungswechseln
- Betrieb in Bereitschaftsschaltung, also Einschalten erst bei Netzausfall
Wo eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist, richtet sich die Planung nach DIN EN 1838 und DIN EN 50172, in Deutschland ergänzt durch DIN VDE V 0108-100-1. Für Treppen verlangt DIN EN 1838, dass jede Treppenstufe direkt beleuchtet wird. Kompakte Decken- oder Einbauleuchten wie das NOTLUX Notlicht kompakt mit 140°-Optik leuchten Podeste und Treppenläufe breit aus und lassen sich auch nachträglich gut montieren.
Wie aufwendig ist die Wartung?
Vorgeschriebene Sicherheitsbeleuchtung muss regelmäßig geprüft werden: monatlich eine Funktionsprüfung, jährlich ein Betriebsdauertest über die volle Bemessungsbetriebsdauer, jeweils mit Eintrag ins Prüfbuch. Für freiwillig installierte Leuchten gibt es keine gesetzliche Prüfpflicht, die gleichen Intervalle sind aber sinnvoll, weil Akkus altern. Die Fristen im Detail stehen unter Prüffristen für Notbeleuchtung.
Für Hausverwaltungen ist der monatliche Rundgang mit Prüftaste oft der lästigste Teil. Selbstprüfende Leuchten nach DIN EN 62034 führen die Tests automatisch durch und zeigen Fehler über eine Status-LED oder per App an, siehe Selbsttest von Notleuchten. Bei NOTLUX werden die Ergebnisse per App in einem digitalen Prüfbuch dokumentiert; im Wartungsvertrag übernimmt NOTLUX die jährliche Prüfung, den Austausch aller Akkus im 5. bis 6. Jahr und Reparaturen – für Hausverwaltungen der einfachste Weg.
Häufige Fragen
Muss im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses Notbeleuchtung installiert sein?
In der Regel nicht. Die Landesbauordnungen verlangen für normale Wohngebäude nur, dass Treppenräume beleuchtet werden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist vor allem bei Hochhäusern, bei innenliegenden Treppenräumen ohne Fenster in Gebäuden über 13 m Höhe oder bei entsprechender Auflage in der Baugenehmigung gefordert.
Ab welcher Höhe braucht ein Wohngebäude Sicherheitsbeleuchtung?
Ein Hochhaus liegt vor, wenn der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt; dann verlangt die Muster-Hochhaus-Richtlinie eine Sicherheitsbeleuchtung. Für fensterlose notwendige Treppenräume sieht die Musterbauordnung sie bereits ab einer Gebäudehöhe von mehr als 13 m vor. Maßgeblich ist die Landesbauordnung.
Braucht die Tiefgarage einer Wohnanlage Notbeleuchtung?
Geschlossene Großgaragen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche benötigen nach der Muster-Garagenverordnung in der Regel eine Sicherheitsbeleuchtung. Kleinere Garagen sind meist nicht erfasst, die Rettungswege müssen aber gekennzeichnet sein. Details regelt das jeweilige Landesrecht.
Kann die WEG freiwillig Notbeleuchtung nachrüsten?
Ja. Weil Treppenhaus und Keller meist Gemeinschaftseigentum sind, beschließt darüber die Eigentümerversammlung, in der Regel als bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Die Verwaltung bereitet den Beschluss vor und organisiert danach Installation und Wartung.
Müssen freiwillig installierte Notleuchten geprüft werden?
Eine gesetzliche Prüfpflicht besteht nur für vorgeschriebene Anlagen. Trotzdem sollten auch freiwillig installierte Leuchten monatlich und jährlich geprüft werden, weil ein gealterter Akku im Ernstfall versagen kann. Selbstprüfende Leuchten reduzieren den Aufwand erheblich.
Notbeleuchtung ohne Sorgen.
Leuchten, Installation und Wartung aus einer Hand – jede Prüfung digital per App dokumentiert. Wir starten mit einer kostenlosen Vor-Ort-Aufnahme und DIN-konformer Planung.